Energiesteuer

Aus KWK - Infozentrum

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Derzeit gilt ab dem 01.04.2012 eine neue Reglung für die Energiesteuer Rückzahlungen von KWK Anlagen !

Die im Energiesteuergesetz zugesagte Steuerentlastung werden wegen der Ausgelaufenen EU beihilferechtlichen Genehmigung nicht mehr in vollem Umfang gewährt.

Neu ab dem 01.04.2012:

Neue Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen die nicht älter als 10 Jahre sind oder mit mindestens 50 % Modernisiert wurde erhalten weiterhin die volle Energiesteuer Rückzahlung nach §53a.

KWK Anlagen die älter als 10 Jahre sind erhalten lediglich eine Teilrückerstattung nach §53b



Nach der Energiesteuer Richtlinie und dem Energiesteuergesetz ( EnergieStG ) müssen Verbrauchssteuern auf Energieträgern gezahlt werden. Diese erbringen dem Fiskus mindestens 40 Mrd. € / Jahr. Steuerbegünstigungen fördern die effiziente Verwendung, z.B. in KWK Anlagen, öffentlichen Verkehrsmitteln, produzierende Gewerbe etc.

Für die Rückzahlung von Energiesteuern ist das jeweilige Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk man wohnt. Dort kann man am Anfang des folgenden Jahres, die Energiesteuern des zurückliegenden Jahres zurückfordern.

Die Besteuerung der Energieerzeugnisse spült jährlich 40 Milliarden Euro in die Staatskasse.

Im Energiesteuergesetz ( § 53 ) wurde festgeschrieben, das der Betreiber einer KWK - Anlage auf Antrag die Energiesteuer, die zum Beispiel Bestandteil des Erdgas-, Heizöl- PÖl- oder Flüssiggas ( oder seltener Kohle ) Preis ist, zurückerstattet bekommt.

Zusätzlich ist der im versorgten Objekt verbrauchte Strom, beziehungsweise in anderen Objekten, die im gleichen Stromnetz liegen, auch dort der verbrauchte Strom, Stromsteuerbefreit ( Befreiung auch von der Stromsteuer )

Rückerstattungen nach § 53a:

Regelsteuersatz auf Erdgas 5,50 € / 1.000 kWh ( 1.000 kWh = 1 MWh)

Regelsteuersatz auf Heizöl EL 61,35 € / 1.000 Liter

Regelsteuersatz auf Flüssiggas 60,60 € / 1.000 kg

Stromsteuer: 2,05 ct /kWh

Rückerstattungen nach § 53b:

Regelsteuersatz auf Erdgas 4,442 € / 1.000 kWh ( 1.000 kWh = 1 MWh)

Regelsteuersatz auf Heizöl EL 40 € / 1.000 Liter

Regelsteuersatz auf Flüssiggas 19,60 € / 1.000 kg

Stromsteuer: 2,05 ct /kWh

Hinweis: Auch Unternehmen des Produzierenden Gewerbes können einen Antrag auf Steuerbefreiung stellen ( § 54 und 55 )


...Wie kann ich Energiesteuern zurückholen ?......Heizkostenabrechnung mit KWK Anlagen......KWK Förderung.......§19 NEV-Umlage......KWK Zuschlag.....Energiesteuerfrei
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