Energiesteuer Rückzahlung

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Derzeit gilt ab dem 01.04.2012 ein vorläufiger Bearbeits- und Auszahlungsstopp für Steuerentlastungen für KWK Anlagen. Die im Energiesteuergesetz zugesagte Steuerentlastung darf wegen der Ausgelaufenen EU beihilferechtlichen Genehmigung derzeit nicht gewährt werden.

Eine Bearbeitung der Anträge ab dem 01.04.2012 erfolgt erst nach einer Stellungnahme der EU Kommision.


Steuerentlastung für die Stromerzeugung durch gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme


Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen sind bei den zuständigen Hauptzollämtern “anzuzeigen”.

Der verbrauchte Brennstoff ist Energiesteuerbefreit, da man aber den Brennstoff zum Marktpreis ( in der Regel mit Energiesteuern belastet) kauft, erfolgt Anfang des kommenden Jahres für das laufende Jahr eine Energiesteuerrückvergütung nach § 53 EnergieStG.

Das heißt, das Sie einen Vergütungsantrag für die verwendeten Energieerzeugnisse stellen dürfen ( §98 Abs.1 EnergieStV )

Erstattung der Energiesteuer beim Zoll bzw. Hauptzollamt beantragen.

Die Energiesteuer Rückzahlung ist sowohl bei neuen als auch bei gebrauchten KWK Anlagen unbefristet,
wenn sie die notwendigen Voraussetzungen erfüllen. ( Wirkungsgrad, keine Notkühler etc.)

Dem Antrag muss eine Brennstoffabrechnung anbei gelegt werden, aus den u.a. Betriebsstundendaten ( Anzeige der KWK Anlage ) muss der effiziente Umgang der Anlage mit dem Brennstoff nachgewiesen werden. Üblicherweise verwendet man dazu eine Vorlage des Herstellers der Anlage.


...Energiesteuer.....Heizkostenabrechnung mit KWK Anlagen......Stromsteuer.......KWK Zuschlag
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