Heizkostenverordnung 2009

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Die neue Heizkostenverordnung wird am 01.01.2009 in Kraft treten und bringt einige Neuigkeiten:

Beispiele:

  • Bei Gebäuden im Bestand, die nicht die Wärmeschutzverordnung von 1994 erfüllen und deren Strangleitungen überwiegend ungedämmt sind, müssen die Heizkosten hälftig nach Wärmeverbrauch verteilt werden.
  • Der Warmwasser Energiebedarf ist mit Wärmezählern zu erfassen, es sei denn ein unzumutbar hoher Aufwand steht dem entgegen. ( Übergangsfrist für Gebäude im Bestand bis zum 31.12.2013 )
  • Der Besuch des "Ablesers" muss mindestens 10 Tage vorher angekündigt werden.

Wichtig: Hat der Verpflichtete die sich aus § 10 Abs. 1 ( Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden ) und § 30 Abs. 1 ( Übergangsvorschriften zur Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden ) der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519) ergebenden Anforderungen bis zum Ende eines Abrechnungs-zeitraumes nicht erfüllt, hat der Nutzer für diesen Abrechnungszeitraum das Recht, den auf ihn entfallenden Anteil der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser um 12% zu kürzen.

Der Verpflichtete hat dem Nutzer auf Verlangen Auskunft über die Einhaltung der Anforderungen zu erteilen, wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass sich aus der Nichterfüllung dieser Anforderungen ein höherer Energieverbrauch ergibt.

Die Auskunft darf in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den zur Auskunft Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nicht verwertet werden.

Ausnahmen bei energiesparender Heiztechnik ( §11,3a HKVo )

Wenn das Gebäude überwiegend ( > 50% ) durch Solarenergie, Wärmepumpe oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlage beheizt wird, entfällt die Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung.



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